AGB
Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns getätigten Geschäfte. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Diese Bedingungen gelten auch bei mündlicher, telefonischer oder telegrafischer Auftragserteilung.
Gleichfalls gelten diese Bedingungen bei der Auftragserteilung per Telefax oder elektronischer Medien, insbesondere durch E-Mail und Internet. Sie gelten auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag angeboten worden ist, in sie Einsicht zu nehmen.AGB des Geschäftspartners werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.Sofern der Geschäftspartner AGB verwendet, die ebenfalls eine Abwehrklausel enthalten, werden dem Vertrag die gesetzlichen Regelungen und vorrangig diejenigen Teile der AGB zugrunde gelegt, welche beiderseits inhaltlich gleichlautend verwendet werden.Mündliche Vereinbarungen sind in schriftlicher Form niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden. Mündliche Nebenabreden gelten nicht.
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten dieser Bedingungen als angenommen. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die übrigen in ihrer Wirksamkeit nicht Angebot, Abschluss, Formvereinbarung. Alle unsere Angebote sind nach Menge, Lieferzeit und Preis freibleibend in dem Sinne, dass sie auch nach der Annahme, dann aber unverzüglich danach, widerruflich sind.Trägt der Geschäftspartner einen Vertragsschluss an, bewirken nur schriftliche, fernschriftliche, fernkopierte oder telegraphische Annahmeerklärungen unsererseits einen Vertragsschluss, und zwar mit dem Inhalt der Annahmeerklärung.Aufträge können nur freibleibend entgegengenommen werden und sind hinsichtlich der Menge, Liefertermine und Preise erst rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
Als Bestätigung gilt auch die Auftragsausführung durch uns oder die Inrechnungstellung unserer Leistung. Offensichtliche Irrtümer in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen sowie Schreib- und Rechenfehler, berechtigen oder verpflichten weder uns noch unseren Vertragspartner. Der Vertrag kommt nur zustande, wie er ohne den Irrtum oder Fehler zustande gekommen wäre. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen. Preise und Nebenkosten Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung oder Leistung die maßgebenden Kostenfaktoren (Löhne, Material- und / oder Energiekosten) wesentlich, können wir eine entsprechende Anpassung der Preise verlangen. Änderungen der Kostenfaktoren innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten seit Abgabe des Angebotes oder der Auftragsbestätigung bleiben unberücksichtigt. Alle Preise gelten netto ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenangaben und Verpackung zuzüglich der jeweils bei Lieferung oder Leistung gültigen Mehrwertsteuer.
Die Verpackung wird von uns nach bestem Ermessen ausgewählt und zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Wiederverwendbare Packgefäße werden bei schriftlich getroffener Vereinbarung zurückgenommen.
Die Rücksendekosten und Gefahr trägt der Kunde. Zurückgenommene Packgefäße werden mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Versand- und Transportkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Ohne rechtzeitige anders lautende schriftliche Weisung sind wir berechtigt, mit der in eigenen Angelegenheiten üblichen Sorgfalt die billigste uns bekannte erreichbare Versandart zu wählen.
Wir schließen notwendige Speditions- und Transportverträge im eigenen Namen, jedoch zugunsten des Kunden und für dessen Rechnung ab. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern. Die vertraglich vereinbarte Vergütung für die Überlassung von Gitterboxen ist monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats auf unser angegebenes Konto einzubezahlen. Beginnt die Überlassung während eines Monats, so ist die anteilige Vergütung für den restlichen Monat zum 3. Werktag nach Beginn des Überlassungsverhältnisses auf unser angegebenes Konto einzubezahlen. Zahlungsbedingungen/Verzug/Aufrechnung: Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB legen wir fest, welche Forderung durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.Im Falle der Annahme von Schecks / Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck / Wechsel eingelöst wird.
Für die rechtzeitige Zahlung kommt es nicht auf die Zahlungsanweisung, sondern auf den Zahlungseingang bei uns an. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Zur Annahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Nehmen wir – ausnahmsweise – dennoch Schecks oder Wechsel an, so gehen die banküblichen Diskont- und Einziehungsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Käufers. Die Hereinnahme von Schecks oder Wechseln erfolgt stets nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit; Wechselsteuer, Diskont- und Inkassospesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort zur Zahlung fällig.Gerät der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, stellt er seine Zahlungen ein oder löst er einen Scheck nicht ein oder geht ein Wechsel zu Protest oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage stellen (z.B. bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse), so sind wir berechtigt, für künftige Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Verzugsfall sind wir ferner berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu verlangen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden gegen Nachweis geltend zu machen. Die Mahnkosten sind mit EUR 5,00 zu vergüten. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind berechtigt, von den gelieferten Gegenständen sofort Besitz zu ergreifenoder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für den Fall des Rücktritts bleibt der bis dahin entstandene Verzugsschaden zu erstatten.Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Liefer- und Abnahmepflicht
Liefertermine oder Lieferfristen, welche verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Eine Lieferfrist beginnt drei Tage nach Aufgabe der Auftragsbestätigung zur Post. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt voraus, dass bei ihrem Beginn sämtliche vom Kunden zu liefernde Unterlagen und eventuelle Beistellungen sowie ggf. erforderliche Genehmigungen und Freigaben vorliegen und alle Pläne vom Kunden klar gestellt und genehmigt sind. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder müssen wir auf Wunsch des Kunden Zubehörteile oder Halbzeug beschaffen, welches nicht zu unserem Fertigprogramm gehört, so beginnt die Frist nicht vor dem Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen bzw. dem Eingang der Zubehörteile oder des Halbzeugs bei uns. Obliegt es dem Kunden, eine Liefervoraussetzung i.S. der Ziffer V.2 zu schaffen, und hat er sie nicht bis zum Beginn der vereinbarten Lieferfrist geschaffen, so können wir eine Nachfrist von zwei Wochen setzen mit der gleichzeitigen Erklärung, dass wir die Annahme nach Ablauf der Frist ablehnen und vom Vertrag zurücktreten werden. Verstreicht die Nachfrist fruchtlos, können wir durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Sofern wir mit der Lieferung in Verzug kommen sollten, kann der Kunde eine Nachfrist von zwei Wochen setzen.
Nach Ablauf der Nachfrist darf der Kunde insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Software bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Die Meldung bedarf keiner Form. Dem Kunden steht es frei, statt des Rücktritts eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese ist auf höchstens 5 % des Nettowertes desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Beruht die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist bzw. der gesetzten Nachfrist unsererseits auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bleibt dem Kunden der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen im Rahmen der Branchenüblichkeit sind zulässig. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Datum der Auftragsbestätigung die Abnahme der noch nicht abgerufenen Mengen zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen. Wahlweise können wir die weitere Belieferung ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wird der Liefertermin auf Wunsch des Kunden mehr als zwei Wochen hinaus gezogen, werden für den ursprünglichen Termin bereitgestellte Waren ab diesem Termin auf Gefahr des Kunden gelagert. Für die Lagerung berechnen wir 1 % des Nettorechnungsbetrages zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer je angefangenen 10 Kalendertagen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf eigenen Namen und für Rechnung des Kunden eine Feuerversicherung für die eingelagerten Waren abzuschließen.
Nach Setzen und Ablauf der Nachfrist von wenigstens vier Wochen sind wir berechtigt, über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist aus anderer Produktion zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflicht nicht, so sind wir, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, können vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
Der Kunde kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Wir werden den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt.
Versand Gefahr
Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers, unabhängig davon, welche Klausel der Incoterms (fob, cif, c+f, usw.) Bestandteil des Kontraktes ist. Die Gefahr geht über, sobald die Sendung das Lieferwerk oder Auslieferungslager verlassen hat, wenn nicht schon vorher die verkaufte Sache innerhalb des Werkes oder Lagers in einen Waggon verladen oder einem Spediteur bzw. Frachtführer übergeben wird. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben. Wird der Liefergegenstand, abweichend von Ziff. 1, an einen anderen Ort geliefert, wird die Sendung nur auf Weisung des Käufers durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Die Kosten solcher Versicherung trägt der Käufer. Wird die Ware zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt, geht die Gefahr mit dem Ablauf eines Werktages nach dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft über, sofern der Kunde eine Verzögerung der Absendung zu vertreten hat. – Die Anzeige der Versandbereitschaft ist an keine Form gebunden. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde. Die Kosten unserer Lagerung betragen 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
Die Sendung versichern wir nur auf den ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken.
Lieferumfang
Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich, und – soweit eine solche nicht erfolgt – unser schriftliches Angebot.Schutzvorrichtungen sind bei Normallieferungen nicht enthalten. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart sein.
Beigestellte Unterlagen und Angaben, wie Kataloge, Abbildungen, Prospekte, Zeichnungen, Maßblätter, Gewichtstabellen u.ä. enthalten – sofern sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind nur angenäherte Mittelwerte. Von den Mittelwerten kann in branchenüblichen Toleranzen abgewichen werden. Abweichungen, welche durch die Eigenart der Konstruktion und Herstellung bedingt sind und die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, behalten wir uns vor. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsfreigabe. Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn ein Kaufpreis auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch uns eine wechsel mäßige Haftung begründen, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenem. Die Sicherheiten geben wir frei, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit seiner Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Eine Weiterveräußerung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn wir durch die Veräußerung die in diesen Bedingungen verankerten Sicherungsrechte, insbesondere die im Voraus abgetretenen Forderungen gegen die jeweiligen Drittabnehmer erhalten.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung ist unzulässig. Wenn die Vorbehaltsware von dritter Seite gepfändet werden sollte, ist uns sofort eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Der Vollstreckungsbeamte ist auf das Sicherungseigentum hinzuweisen. Durch Verarbeiten der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde nicht das Eigentum an der neuen Sache (§ 950 BGB). Die Verarbeitung erfolgt in unserem Auftrag unentgeltlich und ohne Verpflichtung für uns.
Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Kunden gehörenden oder unter einfachem Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB gekauften Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB, gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Bruttorechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von uns begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt sowie die diesen zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer vorher nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch uns, liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe zwecks Verwertung verpflichtet. Ein eventueller Überschuss aus der Verwertung ist an den Käufer auszukehren.
Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit – insbesondere bei Kenntnis vom Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen – über den Bestand an unverarbeiteter Vorbehaltsware und über die aus einer vorgenommenen Weiterveräußerung resultierenden Folgen, Erlöse und Surrogate Auskunft zu erteilen und einem bevollmächtigten Vertreter unseres Hauses Einsicht in seine Lagerräume und –plätze sowie Geschäftsbücher zu gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Bekanntgabe seiner Zahlungseinstellung an auch nur einen Dritten uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der an uns gem. Ziffer 7.2.4 abgetretenen Forderungen nebst Abschriften der den Drittschuldnern erteilten Rechnungen zu erteilen. Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Kunden herauszuverlangen bzw. die Abtretung seiner Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen, falls der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere die Vorbehaltsware unsachgemäß behandelt oder mit dem Kaufpreis oder Teilen desselben in Verzug gerät.
Der Kunde kann die Rückzahlung geleisteter Zahlungen erst verlangen, wenn die Vorbehaltsware wieder in unserem Besitz ist und wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Die vorstehenden Klauseln gelten auch im Auslandsgeschäft. Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir teilen dies dem Käufer ausdrücklich mit. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet, wobei die Auswahl, welche Sicherheiten freigegeben werden, uns überlassen ist.
Untersuchungs- und Rügepflicht
Erkennbare Mängel, ferner erkennbare Falsch- bzw. „aliud“-Lieferungen sowie Mengenfehler sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen seit dem Tage der Ablieferung, zu rügen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich, spätestens 14 Kalendertage nach Feststellung, zu erheben.Eine Rügemöglichkeit bezüglich erkennbarer Mängel, Falsch- bzw. „aliud“-Lieferungen oder Fehlmengen endet nach vorbehaltloser Abnahme nach Ziff. XI
1. Abnahme
Grundsätzlich erfolgt die Abnahme der Liefergegenstände in unserem Werk. Erfolgt keine förmliche Abnahme, so gelten die Liefergegenstände mit Ablauf von 14 Kalendertagen nach der Übergabe als abgenommen. Die Liefergegenstände gelten als abgenommen, wenn der Kunde sie in Betrieb nimmt, verarbeitet, mit einer unbeweglichen Sache verbindet oder weiterveräußert.
XI. Lademittel (Palettentausch)
1. Ob ein Palettentausch vereinbart wurde vereinbart und wenn ja in welcher Form, ergibt sich aus der vorne im Transportauftrag individuell getroffenen Palettentauschvereinbarung oder ggfs. aus einer Zusatzvereinbarung.
2. Das Entgelt für die Gestellung von Leerpaletten, den Tausch oder einer etwaigen separaten Rückholung ergibt sich ebenfalls vorne aus dem Transportauftrag oder ggfs. aus einer Zusatzvereinbarung.
3. Für den Fall, dass der „Kölner- (Zug um Zug-Tausch) oder Bonner- (mit Rückführungsverpflichtung) Palettentausch vereinbart wurde, gelten die von den Spitzenverbänden, der Spedition und des Güterkraftverkehrs dazu entwickelten und zur unverbindlichen Anwendung empfohlenen Klauseln aus welchen sich die sachgerechte Pflichtenaufteilung ergibt. Auf diese wird hiermit Bezug genommen.
4. Sofern Hilfsmittel zu tauschen sind, sind sie in gleicher Art, Güte und Anzahl zu tauschen. Die getauschten Europlatten müssen mindestens der UIC-Norm 435-4 entsprechen.
5. Übergibt der Empfänger entgegen der Zusage des Auftraggebers keine oder nicht genügend ordnungsgemäße tauschfähige leere Paletten, ist der Auftraggeber aus seine Kosten zur Rücklieferung an die Paletten-Logistics GmbH verpflichtet.
6. Der Auftraggeber hat auf der Lieferebene (Verhältnis Lieferant/Urversender zum Empfänger) oder beim Verlader selbst Einfluss darauf zu nehmen, dass an der Verladestelle keine überhöhten unangemessenen Anforderungen an Tauschpaletten gestellt werden (z.B. der Verlader die Beladung beim Zug um Zugtausch von neuen Leerpaletten abhängig macht). Der Auftraggeber haftet die Paletten-Logistics GmbH für dadurch entstehende etwaige Schäden.
XII. Gewährleistung
Maßgebend für Qualität und Ausführung der Liefergegenstände sind die vereinbarten Spezifikationen.
Ein Hinweis auf technische Normen dient nur der Leistungsbeschreibung und ist keine Beschaffenheitsgarantie. Hat der Kunde einen Liefergegenstand bestellt, ohne zu dessen spezifischem zukünftigem Einsatz Angaben gemacht zu haben, haften wir für die Funktionsfähigkeit und Eignung des Liefergegenstandes zum späteren Verwendungszweck nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. Werden erkennbare oder versteckte Mängel, Falsch- bzw. „aliud“-Lieferungen oder Mengenfehler rechtzeitig gerügt, verjähren in beiden Fällen – soweit nichts anderes vereinbart ist – alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrübergang. Soweit gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind, gelten diese (§ 438 (1) Nr. 2 BGB, § 479 (1) BGB, § 634a (1) Nr. 2 BGB). Bei begründeter Mängelrüge sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet.
Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuches fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur nach Ziffer 10.8. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung der Liefergegenstände haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns ist der Kunde berechtigt, nach unserer vorherigen Verständigung nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch ziehen keine Gewährleistungsansprüche nach sich. Im Anwendungsbereich der §§ 478, 479 BGB bestehen Rückgriffsansprüche nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen und sie setzen ferner die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung seiner Rügeobliegenheiten, voraus.
In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlage zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 1) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XIII. Haftung, Schadensersatzansprüche
Für Schäden wegen zugesicherter Eigenschaften haften wir unbeschränkt. Für Schäden wegen Rechtsmängel haften wir nur wie folgt eingeschränkt:Rechte Dritter sind uns nicht bekannt. Wir oder ein von uns zu benennender Dritter vertreten den Käufer in jedem Verfahren, das gegen ihn deshalb anhängig wird. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einem solchen Verfahren sofort schriftlich in Kenntnis zu setzen und uns oder dem Dritten auf dessen Kosten Vollmacht, Auskunft und Unterstützung für die Führung des Rechtsstreits zu gewähren.
Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das fünffache des vom Käufer gezahlten Entgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Entferntere Schäden werden nicht ersetzt.Im Übrigen haften wir unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haften wir nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem vorstehenden Absatz.Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflichtverletzung vorliegt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertrags zwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen nach Abs. 3 dieser Haftungsregelung entsprechend heranzuziehen. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Käufers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung auch nach Ablauf einer etwaig gesetzten Nachfrist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegen. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere der Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Wir haften für weitere Schadensersatzansprüche, insbesondere aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, wegen Pflichtverletzung, für Betriebsausfälle und Schäden, die zum Beispiel durch von unserer Software erstellte fehlerhafte Dokumente wie Abrechnungen oder Kalkulationen entstanden sind, aus unerlaubter Handlung bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits bzw. eines unserer Mitarbeiter nicht. Im Übrigen wird die Haftung begrenzt auf EUR 100.000,00 für Personenschäden und EUR 20.000,00 für sonstige Schäden.
XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz unserer Firma.
Dies gilt auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess. Im Übrigen können wir stattdessen nach unserer Wahl als Gerichtsstand auch den Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers wählen.
XV. Rechtswahl
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.
XVI. Geltungsbereich
Die vorstehenden AGB gelten nur im Verkehr mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
TEIL B: Logistikleistungen
I. Anwendungsbereich
1. Dieser Teil der AGBs gilt für alle logistischen (Zusatz-) Leistungen, die nicht von einem Verkehrsvertrag nach Ziff. 2.1 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) – soweit vereinbart – oder von einem Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag erfasst werden, jedoch vom Auftragnehmer im wirtschaftlichen
Zusammenhang mit einem solchen Vertrag erbracht werden.
Die logistischen Leistungen können Tätigkeiten für den Auftraggeber oder von ihm benannte Dritte sein, wie z.B. die Auftragsannahme (Call-Center), Warenbehandlung, Warenprüfung, Warenaufbereitung, länder- und kundenspezifische Warenanpassung, Montage, Reparatur, Qualitätskontrolle, Preisauszeichnung, Regalservice, Installation oder die Inbetriebnahme von Waren und Gütern oder Tätigkeiten in Bezug auf die Planung, Realisierung, Steuerung oder Kontrolle des Bestell-, Prozess-, Vertriebs-, Retouren-, Entsorgungs-, Verwertungs- und Informationsmanagements.
2. Auftraggeber ist die Vertragspartei, die ihren Vertragspartner mit der Durchführunglogistischer Leistungen im eigenen oder fremden Interesse beauftragt.
3. Auftragnehmer ist die Vertragspartei, die mit der Durchführung logistischer Leistungen beauftragt wird.
4. Soweit die ADSp vereinbart sind, gehen die Logistik-AGB vor,wenn sich einzelne Klauseln widersprechen sollten oder ein Sachverhalt nicht einer Vertragsordnung zugeordnet werden kann.
5. Die Logistik-AGB finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern.
II. Elektronischer Datenaustausch
1. Jede Partei ist berechtigt, Erklärungen und Mitteilungen auch auf elektronischem Wege zu erstellen, zu übermitteln und auszutauschen (elektronischer Datenaustausch), sofern die übermittelnde Partei erkennbar ist. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten.
2. Sofern zur Verbindung beider Datensysteme eine gemeinsame EDV-Schnittstelle durch den Auftragnehmer einzurichten ist, erhält dieser die hierfür notwendigen Aufwendungen vom Auftraggeber erstattet. Jede Partei ist zudem verpflichtet, die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen.
3. Für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung bestimmt jede Partei eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kon-taktadressen der anderen Partei mit. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Vertrag für die Partei abgeschlossen hat.
4. Elektronisch oder digital erstellte Urkunden stehen schriftlichen Urkunden gleich.
III. Vertraulichkeit
1. Jede Partei ist verpflichtet, alle nicht öffentlich zugänglichen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Daten und Informationen dürfen nur an Dritte (z. B. Versicherer, Subunternehmer) weitergeleitet werden, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages benötigen. Für die Vertraulichkeit elektronischer Daten und Informationen gelten die gleichen Grundsätze.
2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind. Hierüber ist die andere Partei unverzüglich zu informieren.
IV. Pflichten des Auftraggebers, Schutz des geistigen Eigentums
1. Der Auftraggeber, insbesondere wenn er als „Systemführer“ das Verfahren bestimmt, in dem der Auftragnehmer eingesetzt wird, ist verpflichtet, die für die Ausführung der logistischen Leistungen notwendigen Gegenstände, Informationen und Rechte zur Verfügung zu stellen und etwaige Mitwirkungshandlungen zu leisten, insbesondere(Vor-) Produkte und Materialien zu gestellen,den Auftragnehmer über spezifische Besonderheiten der Güter und Verfahren und damit verbundene gesetzliche, behördliche oder berufsgenossenschaftliche Auflagen zu informieren und – soweit erforderlich – dessen Mitarbeiter zu schulen und Vorgaben, Verfahrens- und Materialbeschreibungen (Fertigungsanleitungen, Konstruktionen und Pläne) zu entwickeln, zu aktualisieren und deren Einhaltung durch den Auftragnehmer zu überprüfen. Diese Vorleistungen und die Mitwirkungshandlungen sind rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Hierzu zählen auch alle notwendigen Informationen, die für eine optimale Kapazitätsplanung notwendig sind.
2. Die nach Ziffer 1. übergebenen Unterlagen bleiben das geistige Eigentum des Auftraggebers. Ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hieran kann vom Auftragnehmer nicht ausgeübt werden.
V. Pflichten des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers nach Ziffer 4 zu erbringen. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen.
2. Der Auftragnehmer, der logistische Leistungen innerhalb der betrieblichen Organisation des Auftraggebers oder auf dessen Weisung bei einem Dritten ausführt (z. B. Regalservice), erbringt diese Leistungen nach Weisung und auf Gefahr des Auftraggebers.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Einwände oder Unregelmäßigkeiten, die bei der Vertragsausführung entstanden sind, unverzüglich anzuzeigen und diese zu dokumentieren.
VI. Leistungshindernisse, höhere Gewalt
1. Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als Leistungshindernisse gelten Streiks und Aussperrungen, höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
2. Im Falle einer Befreiung nach Ziffer 1. ist jede Vertragspartei verpflichtet,die andere Partei unverzüglich zu unterrichten und die Auswirkungen für die andere Vertragspartei im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.VII. Vertragsanpassung1. Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten Leistungen und auf ein im Wesentlichen unverändertes Güter-, Auftragsaufkommen oder Mengengerüst. Sie setzen zum einen unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und Verfahrensanweisungen und zum anderen unveränderte Energie- und Personalkosten sowie öffentliche Abgaben voraus.
3. Ändern sich die in Ziffer 1. beschriebenen Bedingungen, können beide Vertragsparteien Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit Wirkung ab dem Ersten des auf das Anpassungsbegehren folgenden Monats verlangen, es sei denn, die Veränderungen waren der Vertragspartei, die die Vertragsanpassung fordert, bei Vertragsabschluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den nachzuweisenden Veränderungen einschließlich den Rationalisierungseffekten zu orientieren.
4. Sofern die Vertragsparteien innerhalb eines Zeitraums von einem Monat, nachdem Vertragsanpassung gefordert wurde, keine Einigung erzielen, kann der Vertrag von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat bei einer Laufzeit des Vertrages bis zu einem Jahr bzw. einer Frist von drei Monaten bei einer längeren Laufzeit gekündigt werden. Diese Kündigung kann nur innerhalb eines Monats nach Scheitern der Vertragsanpassung erklärt werden.
VIII. Betriebsübergang
Sofern mit dem Vertrag oder seiner Ausführung ein Betriebsübergang nach § 613a BGB verbunden ist, verpflichten sich die Parteien, die wirtschaftlichen Folgen unter Berücksichtigung der Laufzeit des Vertrages zu regeln.
IX. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus einem Vertrag über Logistikleistungen nach Ziff. I1. und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein begründeter Einwand nicht entgegensteht.
X. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Eigentumgsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziffer I.1. genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
2. Der Auftragnehmer darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen über logistische Leistungen i. S. v. Ziffer 1.1 nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Auftraggebers die Forderung des Auftragnehmers gefährdet.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er dem Auftragnehmer ein gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einräumt.
4. Ziffer IV.2. bleibt unberührt.
5. Sofern der Auftragnehmer bei der Erbringung logistischer Leistungen nach Ziff. I1. auch das Eigentum auf den Auftraggeber zu übertragen hat, so verbleibt das Eigentum beim Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung.
XI. Abnahme, Mängel- und Verzugsanzeige
1. Soweit eine Abnahme der logistischen Leistung durch den Auftraggeber zu erfolgen hat, kann diese wegen des kooperativen Charakters der logistischen Leistungen durch Ingebrauchnahme, Weiterveräußerung oder Weiterbehandlung des Werkes, Ab- und Auslieferung an den Auftraggeber oder an von ihm benannte Dritte erfolgen. Soweit logistische Leistungen nicht abnahmefähig sind, tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel dem Auftragnehmer bei Abnahme anzuzeigen.
Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch (siehe Ziff. II.) zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung, sofern die Anzeige den Auftragnehmer erreicht.
3. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die logistische Leistung als vertragsgemäß, es sei denn der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen.
4. Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen erlöschen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer diese nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Leistungserbringung anzeigt
XII. Mängelansprüche des Auftraggebers
1. Die Mangelhaftigkeit einer logistischen Leistung bestimmt sich nach dem Inhalt des Vertrages und den gesetzlichen Bestimmungen. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden vom Auftragnehmer nur übernommen, wenn diese im Vertrag im Einzelnen als solche bezeichnet werden.
2. Ist die logistische Leistung mangelhaft, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung/Neuleistung steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Führt die Nacherfüllung nicht zu dem vertraglich geschuldeten Erfolg, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine zweite Nacherfüllung. Weitere Ansprüche auf Nacherfüllung bestehen nicht.
3. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist eine Nacherfüllung wegen der Art der Leistung nicht möglich, kann der Auftraggeber die ihm zustehenden Minderungs-, Rücktritts-und Schadensersatzrechte sowie Selbstvornahme wie folgt ausüben: Macht der Auftraggeber Minderung geltend, ist diese auf den Wegfall der vereinbarten Vergütung für die einzelne, mängelbehaftete logistische Leistung begrenzt. Macht der Auftraggeber das Rücktrittsrecht geltend, gilt dieses nur in Bezug auf die einzelne, mängelbehaftete logistische Leistung. Im Übrigen steht dem Auftraggeber unter den Voraussetzungen der Ziffer XIII. anstelle des Rücktrittsrechts das Sonderkündigungsrecht zu. Schadensersatz statt der Leistung kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen von Ziffer XIV. verlangen. Bei Selbstvornahme ist der Anspruch des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz auf einen Betrag bis zu 20.000 Euro begrenzt.
XIII. Sonderkündigungsrecht
1. Wenn eine der Parteien zweimal gegen vertragswesentliche Pflichten verstößt und dies zu einer wesentlichen Betriebsstörung führt, hat die andere Partei das Recht, diesen Vertrag mit angemessener Frist zu kündigen, nachdem sie der vertragsverletzenden Partei schriftlich eine angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung eingeräumt hat und diese Frist abgelaufen ist, ohne dass die Partei ihren Verpflichtungen nachgekommen ist.
2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
XIV. Haftung des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer haftet nur, wenn ihn ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft. Die hieraus folgende gesetzliche und vertragliche Haftung des Auftragnehmers ist auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt sowie der Höhe nachauf 20.000 Euro je Schadenfall. Bei mehr als vier Schadenfällen, die die gleiche Ursache (z. B. Montagefehler) haben oder die Herstellung/Lieferung mit dem gleichen Mangel behafteteter Güter betreffen (Serienschaden), auf 100.000 Euro, unabhängig von der Zahl der hierfür ursächlichen Schadenfälle. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch bei Differenzen zwischen Soll- und Ist-Bestand der dem Auftragnehmer übergebenen Güter; diese Differenz ist bei gleichzeitigen Mehr- und Fehlbeständen durch wertmäßige Saldierung zu ermitteln.für alle Schadenfälle innerhalb eines Jahres auf 500.000 Euro.
2. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
3. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, wie z. B. das Produkthaftungsgesetz, zwingend anzuwenden sind.
4. Die Parteien können gegen Zahlung eines Haftungszuschlagsvereinbaren, dass die vorstehenden Haftungshöchstsummen durch andere Beträge ersetzt werden.
XV. Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht
1. bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer, seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, sonstiger Pflichten durch den Auftragnehmer oder seine leitenden Angestellten.
2. soweit der Auftragnehmer den Schaden arglistig verschwiegen oder eine Garantie fürdie Beschaffenheit der logistischen Leistung übernommen hat.
XVI. Freistellungsanspruch des Auftragnehmers
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter nach dem Produkthaftungsgesetz und anderer drittschützender Vorschriften freizustellen, es sei denn der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich den Anspruch des Dritten herbeigeführt.
XVII. Verjährung
1. Ansprüche aus einem Vertrag nach Ziffer XIV.
1. verjähren in einem Jahr.
2. Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit Ablauf des Tages der Ablieferung, bei werkvertraglichen Leistungen mit Ablauf des Tages der Abnahme nach Ziffer XI1.
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nichtin den in Ziffer XV. genannten Fällen, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit odersoweit gesetzliche Verjährungsbestimmungen zwingend anzuwenden sind.
XVIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag gerichtet ist.
2. Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind oder diesen gleichstehen, der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Auftragnehmer ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
3. Für Rechtsbeziehungen des Auftragnehmers zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
XIX. Schlussbestimmungen
1. Bei der Bestimmung der Höhe der vom Auftragnehmer zu erfüllenden Ersatzansprüche sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Auftragnehmers, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- oder Verschuldensbeiträgen des Auftraggebers nach Maßgabe von § 254 BGB und dessen Grad an Überwachung und Herrschaft der angewendeten Verfahren zugunsten des Auftragnehmer zur berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die der Auftragnehmer zu tragen hat, in einem angemessenen Verhältnis zum Erlös des Auftragnehmers aus den Leistungen für den Auftraggeber stehen.
2. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
3. Sollte eine Bestimmung der Logistik-AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
XX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz unserer Firma.
Dies gilt auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess. Im Übrigen können wir stattdessen nach unserer Wahl als Gerichtsstand auch den Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers wählen.
XXI. Rechtswahl
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.
XXII. Geltungsbereich
Die vorstehenden AGB gelten nur im Verkehr mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.